Steuerberatung und Finanzplanung
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Welche Steuern auf Dividenden ausländischer Anteilseigner erhoben werden

steuern-dividendeWenn eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Aktiengesellschaft) an ihre Gesellschafter oder eine Genossenschaft an ihre Mitglieder einen Teil ihrer Gewinne ausschüttet, spricht man von einer Dividende.

Für ausländische Anteilseigner ist es dabei häufig schwierig nachzuvollziehen, wie und nach welchem Recht ihre Dividenden besteuert werden.

Mit diesem Beitrag möchte ich Ihnen dabei helfen, diesen Vorgang transparent zu machen und Ihnen zeigen, welche Möglichkeiten Sie haben und an wen Sie sich wenden können, wenn Sie ein ausländischer Anteilseigner einer deutschen Kapitalgesellschaft sind.

Der Vorgang der Besteuerung kann in drei theoretische Schritte unterteilt werden.

Zunächst wird dabei die aktuelle Rechtslage in Deutschland näher in Augenschein genommen:

1. Geltendes Recht in Deutschland

Das deutsche Steuerrecht unterscheidet bei Anteilseignern grundsätzlich zwischen Privatpersonen und Kapitalgesellschaften. Diese Unterscheidung gilt auch für ausländische Anteilseigner.

Grundsätzlich sind ausländische Anteilseigner aber in jedem Fall, also unabhängig von der Frage nach Privatperson oder Kapitalgesellschaft, voll steuerpflichtig.

Die Pflicht zum Einbehalt der deutschen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25,0% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (Solz) sowie ggf. der Kirchensteuer hat die Deutsche Kapitalgesellschaft. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird diese Verpflichtung über die deutschen Clearingstellen abgewickelt, was nicht Gegenstand unserer Betrachtung ist. Wir behandeln hier den Fall, dass nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften, i.d.R. GmbHs, diese Verpflichtung selbst erfüllen müssen.

Werbungs- oder Betriebskosten im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung dürfen dabei nicht von den Steuern abgesetzt werden.

2. Prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht

Im nächsten Schritt muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem Land, in dem der Anteilseigner seinen Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Das Doppelbesteuerungsabkommen definiert unter anderem wie die Steuer auf die Kapitalerträge zwischen dem Land des Sitzes der Kapitalgesellschaft, hier Deutschland, und dem Sitzland des Dividenenempfängers, Anteilseigner, aufgeteilt wird. Für das Doppelbesteuerungsabkommen, z.B. Deutschland/USA, behält Deutschland das Recht, 5% der Dividende als Kapitalertragsteuer einzubehalten (natürlich zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag).

Die 5,0% Kapitalertragsteuer plus Soldaritätszuschlag sind dabei das Endergebnis für die deutsche Steuer, die Versteuerung im Land des Anteilseigners kommt da noch hinzu.

Da die deutsche Kapitalgesellschaft aber verpflichtet ist, 25% Kapitalertragsteuer einzubehalten, stellt sich die Frage, wie man von den 25% auf die 5% kommt.

3. Abwicklung der Steuerzahlung

Wenn Ihnen durch ein Doppelbesteuerungsabkommen oder aus anderen Gründen eine Reduzierung der Steuern zusteht, gibt es zwei Möglichkeiten, wie dies abgewickelt werden kann: Das Erstattungs- und das Freistellungsverfahren.

Erstattungsverfahren

Zum einen kann die deutsche Kapitalgesellschaft die vollen Steuern an das deutsche Finanzamt zahlen und stellt für den Anteilseigner eine Steuerbescheinigung über die einbehaltenen und abgeführten Steuern aus. Mit dieser Steuerbescheinigung, die im Original einzureichen ist, muss der ausländische Anteilseigner einen Erstattungsantrag beim Bundeszentralamtfür Steuern (BzSt) stellen, um die zu viel gezahlten Steuern zurückzuholen. Für diesen Antrag zur Erstattung haben Sie 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem Sie die Dividende erhalten haben, Zeit. Dieser Weg wird i.d.R. dann beschritten, wenn es eine Vielzahl von Anteilseigner gibt, denn die Steuerbescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn die Steuer an das Finanzamt abgeführt wurde.

Die Formulare für den Erstattungsantrag finden Sie hier. Je nachdem, in welchem Land Sie Ihren Wohnsitz haben, müssen Sie dabei einen anderen Antrag ausfüllen.

Freistellungsverfahren

Bei Kapitalgesellschaften mit nur wenigen Anteilseignern bzw. bei Gesellschaften die zu einem internationalen Konzern gehören, wird häufig das Freistellungsverfahren gewählt, weil dann die deutsche Kapitalgesellschaft nicht verpflichtet ist 25%, sondern nur 5% Kapitalertragsteuern einzubehalten. Da der Rückerstattungsprozess ab der Antragstellung drei Monate dauert, ggf. auch länger, hat man einen nicht geringen Liquiditätsvorteil, wenn man das Freistellungsverfahren wählt.

Für einen Freistellungsantrag müssen Sie zu mindestens 10% an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sein. Der Antrag wird, sofern er erfolgreich gestellt worden ist, für mindestens 1 Jahr und höchstens 3 Jahre erteilt. Die Bearbeitungszeit beträgt längstens 3 Monate ab dem Eingang des Antrags beim BzSt.

Das Freistellungsverfahren kommt für Sie nur in Betracht, wenn die Dividende noch nicht ausgeschüttet worden ist.

Die Formulare für den Freistellungsantrag erhalten Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.

Fazit

Die Besteuerung der Dividende ist sehr individuell und richtet sich nach Ihrem Wohnsitz sowie nach der Art Ihres Unternehmens.

Welche Möglichkeiten für Sie in Betracht kommen und wie Sie diese abwickeln können, erfahren Sie am besten von einem Steuerberater. Rufen Sie mich persönlich unter meiner Durchwahl 0203 - 44 98 999-13 an, um sich kostenlos zu erkundigen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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Heinz Potthast

Autor: Heinz Potthast

Heinz Potthast ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit einem großen Erfahrungsschatz durch seine langjährige Tätigkeit bei namhaften Gesellschaften wie KPMG und PKF. Er ist das Gesicht, das übergeordnete Kontrollgremium und der Leiter unserer Kanzlei. Er betreut jeden unserer Kunden persönlich. Heinz Potthast is tax consultant in Germany with an huge international network to help companies all over the world.

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