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Geschäft eröffnen: Kosten & Steuern – das erwartet Sie

potthast_geschaeft01.pngWer ein eigenes Geschäft eröffnet, auf dem lastet eine große Verantwortung. Das betrifft natürlich vor allem den finanziellen Aspekt für Sie als Eigentümer (und vielleicht sogar schon Mitarbeitern gegenüber). Lesen Sie in diesem Beitrag, worauf Sie achten sollten, damit es bei einer Ladeneröffnung zu keinem Fehlstart kommt.

Voraussetzungen zur Shop-Eröffnung

Laut dem Gewerberecht kann jedermann einen Laden eröffnen – ohne jegliche Qualifikationen vorweisen zu müssen. Dies regelt §1 der Gewerbeordnung unter dem Grundsatz der Gewerbefreiheit. Eine Ausnahme gibt es nur bei Geschäften, die mit Waffen handeln, freiverkäufliche Arzneimittel oder bestimmte Tiere anbieten wollen.

Obwohl man keine Voraussetzungen zum Führen eines Shops benötigt, empfehle ich Ihnen trotzdem, sich gut mit der Branche auseinanderzusetzen, um Ihren Laden zu einem Erfolg zu führen. Die beste Basis ist eine abgeschlossene Ausbildung zum Einzelhändler bzw. Einzelhändlerin.

Selbstverständlich müssen Sie einen Businessplan ausgearbeitet haben, um die nötige Liquidität zu garantieren und zu wissen, ob Sie mit Ihrer Geschäftsidee auch Geld verdienen können. In den wenigsten Fällen gelingt der “Schuss ins Blaue”. Sie benötigen also eine Strategie, eine gute Finanzplanung und ein gewisses Maß an Eigenkapital, um anfängliche Kosten wie die Ladenmiete, Kaution oder auch die Shopeinrichtung bezahlen zu können. Dafür sollten Sie natürlich ein gesondertes Geschäftskonto anlegen.

Und nicht jeder Laden boomt von der ersten Sekunde an: Denken Sie deshalb an ausreichend Rücklagen. Eine Alternative: Sie überzeugen andere von Ihrer Geschäftsidee, um an Kapitalgeber zu gelangen.

Welche Kosten sind möglich?

Die Gebühr zur Gewerbeanmeldung ist je nach Kommune unterschiedlich hoch. Rechnen müssen Sie mit etwa 20 bis 65 Euro. Zudem ist es möglich, Sie sich im Handelsregister eintragen zu lassen. Auch hier fallen Gebühren von rund 250 Euro an.

Die Eintragung hat den Vorteil, dass die dort registrierten Unternehmen als seriöser von den Banken eingestuft werden – nützlich vielleicht, wenn Sie mal einen Kredit brauchen. Neben den steuerrechtlichen sind zudem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Aber nicht immer muss eine Bilanz erstellt werden. Eingetragene Kaufleute sind hierzu nur verpflichtet, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 500.000 Euro und der Jahresüberschuss mehr als 50.000 Euro betragen. Ist dies nicht der Fall, reicht die weniger aufwändige Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 241a HGB).  

Doppelte Buchführung und Anlagevermögen

Die doppelte Buchführung ist im Übrigen schon sinnvoll, bevor der Laden eröffnet wird, denn auch vorab entstehen bereits Kosten wie zum Beispiel für die Ladeneinrichtung. Diese finanziellen Belastungen tragen zu einem verminderten Gewinn bei, was für Sie bedeutet: Sie müssen weniger Steuern zahlen.

Nach der Eröffnung des Ladens stehen Sie unter Buchführungspflicht. Ausnahmen gibt es für nicht-eingetragene Kaufleute und Kleingewerbebetriebe (unterhalb eines Jahresumsatzes von 500.000 Euro oder 50.000 Euro Gewinn). Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie in der Buchführungspflicht stehen oder nicht, fragen Sie am besten bei einem versierten Steuerberater nach.

Unabhängig von der Art der Buchhaltung – Einnahmen- und Überschussrechnung bzw. Bilanzierung – muss das Anlagevermögen, wie z.B. Ladeneinrichtung, Büroausstattung und Fahrzeuge, separat in einem Anlagenregister aufgezeichnet werden. Die Aufwendungen werden dann über die Nutzungsdauer der Anlagegegenstände in Form von Abschreibungen als Aufwand verrechnet.

Welche Steuern müssen Sie zahlen? – Die Besteuerung der Gewinne

Dabei kommt es auf die Art Ihres Unternehmens an: Sind Sie Einzelunternehmer? Haben Sie für Ihr Geschäft eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft gegründet? Je nach Rechtsform fallen unterschiedliche Steuerarten an.

Steuern für Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften

Gehen Sie als Einzelperson einer gewerblichen Tätigkeit nach, führen Sie ein Einzelunternehmen. Betreiben Sie das Geschäft mit einer weiteren Person, dann entsteht eine  Personengesellschaft; die bekanntesten Zusammenschlüsse sind:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Für alle Formen gilt, dass der Gewinn über die persönliche Einkommenssteuer und Gewerbesteuer des Betriebs versteuert werden muss. Sind Sie Teilhaber einer Personengesellschaft müssen Sie lediglich den auf Sie entfallenen Gewinnanteil versteuern und nicht das Einkommen der gesamten Personengesellschaft.

Berechnungsgrundlage ist in der Regel das Kalenderjahr. Die Einkommensteuer ist kein fester Steuersatz, sondern richtet sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Erhöht sich Ihr Einkommen im Vergleich zum vorherigen Jahr, müssen Sie natürlich auch einen höheren Steuersatz für dieses Jahr zahlen. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5% auf die Einkommensteuer.

Die Verluste werden ebenfalls steuerlich geltend gemacht, indem sie mit Gewinnen aus anderen Einkünften oder auch vorangegangen Jahren verrechnet werden. Bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage werden dann noch die Sonderausgaben für Renten-, Kranken und Pflegeversicherungen sowie die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Auch bei den zu entrichtenden Gewerbesteuern gibt es keinen festen Regelsatz, sondern die Steuern werden durch den Gewerbeertrag und den Hebesatz der Gemeinden bestimmt. Kurz gesagt: Je höher der Gewinn, umso höher ist auch diese Steuer. Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro, zudem ist sie zum Teil anrechenbar auf die Einkommensteuer.

Die zu zahlende Umsatzsteuer und die abzugsfähige Vorsteuer sind immer wieder Thema für viele Gründer im Einzelhandel: Grundsätzlich muss man wissen, dass die Umsatzsteuer von 19%, die auf eingekaufte Ware des Unternehmens berechnet wird, als Vorsteuer wieder zurück in das Unternehmen fließt bzw. mit der Umsatzsteuer verrechnet wird. Der Grund hierfür ist einfach erklärt: Nur der Endverbraucher, der Käufer des fertigen Produktes, soll die Umsatzsteuer bezahlen, weshalb Unternehmen in Rechnung gestellte Vorsteuern erstattet bekommen. Die Zahllast als Differenz aus zu zahlender Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuern müssen monatlich oder quartalsmäßig an das Finanzamt überwiesen werden..

Steuern für Kapitalgesellschaften

Zu den populärsten Kapitalgesellschaften gehören die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt; eine Unterform der GmbH), die GmbH oder die Aktiengesellschaft. Die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften heißt Körperschaftsteuer, welche sich auf den Gewinn bezieht und seit 2008 mit 15% angesetzt wird. Auch auf die Körperschaftsteuer ist ein Solidaritätszuschlag von 5,5% fällig. Bei der Gewinnausschüttung an die Gesellschafter wird die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5.5%) einbehalten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird an das Finanzamt abgeführt und ggf. auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei der Umsatzsteuer ergeben sich in Bezug auf die Kapitalgesellschaften keine Besonderheiten.

Die Kapitalgesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform immer gewerbesteuerpflichtig, das heißt, es kommt somit nicht darauf an, ob über die Kapitalgesellschaft ein freier Beruf ausgeübt wird, der ja von der Gewerbesteuer befreit wäre.

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Nach der Anmeldung des Gewerbes bzw. der Kapitalgesellschaft erteilt das Finanzamt eine Steuernummer, unter der dann alle Steuern angemeldet bzw. erklärt werden müssen. Die Steuerpflicht selbst entsteht sofort und ist nicht von der Erteilung einer Steuernummer abhängig. Das Finanzamt sowie die Gemeinde lassen dem Gewerbetreibenden einen Vorauszahlungsbescheid über die quartalsmäßig zu zahlenden Steuern zukommen, aus welchem die Voraus- und die Restzahlungen einschließlich der Fälligkeiten ersichtlich sind. Grundsätzlich gilt, dass Lohn- und Umsatzsteuern jeden Monat oder (bei geringem Aufwand) alle drei Monate bezahlt werden müssen.

Während eines Geschäftsjahres verliert man leicht den Überblick über das, was im Laufe der Monate entrichtet werden muss. Um dabei nicht in Schwierigkeiten zu kommen, sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Dieser kennt sich mit den Fristen aus, wird Sie daran erinnern und auch die entsprechenden Unterlagen für die Ämter vorbereiten.

Fazit

Beinahe jeder ist berechtigt, seinen eigenen Laden zu eröffnen. Doch während eine Gewerbeanmeldung sehr einfach ist, sollte man sich einen Profi an die Seite holen, wenn es um die Finanzen geht. Das betrifft nicht nur den Business- und Finanzplan, sondern auch die Buchführung und die damit verbundenen, zu zahlenden Steuern. Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer – es ist ein sehr komplexes Thema und vor allem für erstmalige Geschäftsinhaber unübersichtlich. Ich empfehle Ihnen, von Anfang an mit Fachleuten zusammenzuarbeiten, um größere Nachzahlungen oder unangenehme Prüfungen vom Finanzamt zu vermeiden.

Sie wollen demnächst ein Geschäft eröffnen und blicken nicht ganz durch im Steuerdschungel? Ich arbeite gerne lösungsorientiert mit Ihnen zusammen. Kontaktieren Sie mich einfach.

Foto: Fotolia ©contrastwerkstatt

Heinz Potthast

Autor: Heinz Potthast

Heinz Potthast ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit einem großen Erfahrungsschatz durch seine langjährige Tätigkeit bei namhaften Gesellschaften wie KPMG und PKF. Er ist das Gesicht, das übergeordnete Kontrollgremium und der Leiter unserer Kanzlei. Er betreut jeden unserer Kunden persönlich. Heinz Potthast is tax consultant in Germany with an huge international network to help companies all over the world.

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