Steuerberatung und Finanzplanung
für Produktion und Handel

Wie vermeide ich eine steuerpflichtige Betriebsstätte in Deutschland?

international-betriebstaette-deutschlandAls international agierendes Unternehmen kommt man schnell an den Punkt, an welchem man im Ausland eine steuerpflichtige Betriebsstätte in Deutschland begründet. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass diese Betriebsstätte nicht erst durch den Willen eine Betriebsstätte zu errichten entsteht, sondern schon durch tatsächliches Handeln begründet wird. Hier stellen sich die Fragen: “Wann besteht eine Steuerpflicht für ausländische Unternehmen in Deutschland?” und: “Wie kann ich prüfen, ob ich in Deutschland steuerpflichtig bin?”

Natürlich ist eine Betriebstätte im Ausland nicht immer gewünscht, da sie mit bürokratischem Aufwand und nicht selten auch mit höheren Kosten verbunden ist. Deswegen wollen wir auch umfassender auf die steuerlichen Pflichten von ausländischen Unternehmen in Deutschland eingehen.

Die Richtlinien für die Besteuerung von international agierenden Unternehmen finden sich in den bilateralen Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. Der Rahmen für die Vereinbarung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen bildet das OECD Musterabkommen, deren Hauptzweck die möglichst einheitliche Regelung von Problemen und Vertragsgestaltungen der OECD Mitgliedstaaten ist. Ausgehend von diesem Rahmen muss man somit für jedes Land die Besonderheiten aus den bilateralen Vereinbarungen berücksichtigen, welche natürlich den Rahmen eines solchen Beitrags sprengen würde.

Wenn man die Thematik der Steuerpflicht in Deutschland betrachtet, muss man zunächst zwischen drei verschiedenen Arten unterscheiden:

  1. Umsatzsteuerliche Registrierung/Betriebsstätte (keine Gewinnbesteuerung)
  2. Lohnsteuerliche Betriebsstätte (keine Gewinnbesteuerung)
  3. Körperschaftssteuerliche Beriebsstätten (volle Steuerpflicht mit deutschen Einkünften)

Wenn von einer Betriebstätte im Ausland die Rede ist, ist jedoch meistens die Körperschaftsteuerliche Betriebstätte (Punkt 3) gemeint, da nur bei dieser die Gewinne des Unternehmens nach Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland versteuert werden müssen. Die körperschaftsteuerliche Betriebstätte schließt gleichzeitig auch die anderen beiden Punkte mit ein, denn Sie müssen in diesem Fall ebenfalls Lohnsteuer und Umsatzsteuer zahlen.

Trotzdem sollen alle drei Varianten hier einmal kurz betrachtet und erläutert werden:

1. Umsatzsteuerliche Registrierung/Betriebsstätte

Die Umsatzsteuerliche Registrierung ist in Deutschland notwendig, sobald umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Deutschland generiert werden. Das betrifft in erster Linie den Verkauf von Waren an Endverbraucher (B2C).

Wenn Sie also mit Ihrem Unternehmen Produkte an Privatpersonen in Deutschland verkaufen, möchte der Deutsche Staat die Umsatzsteuer ziehen. Hier müssen Sie sich als Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren lassen und auf Ihren Rechnungen 19% Mehrwertsteuer ausweisen, die Sie an das deutsche Finanzamt abführen. Deutsche Vorsteuern, die mit diesen Umsätzen im direkten Zusammenhang stehen, können selbstverständlich abgezogen werden. In diesem Fall haben Sie jedoch keine vollständige Betriebstätte in Deutschland, d.h., Sie müssen Ihre Gewinne nicht nach DBA in Deutschland versteuern.

Wie können Sie eine Umsatzsteuerliche Registrierung vermeiden?

Verfahren Mini-One-Stop-Shop

Die Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop richtet sich an EU-Unternehmer, die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbringen, in dem Sie weder den Sitz Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine umsatzsteuerliche Registrierung haben.

Jeder EU-Unternehmer muss in seinem Land prüfen, ob dieses Verfahren schon eingeführt ist. In Deutschland ist es ab dem 1.1.2015 möglich.

Die Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es den Unternehmers der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung im Land des Unternehmensitzes zu erklären, in dieser Steuererklärung wird zentral die sich ergebende Steuer für alle EU-Umsätze insgesamt entrichtet. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Registrierung/Betriebsstätte hat.

Anwendung des Subject-to-Reverse-Charge-Verfahren

Sonstige Leistungen im B2B-Bereich fallen unter das Subject-to-Reverse-Charge-Verfahren. Diese umsatzsteuerliche Regelung bestimmt, dass nicht der leistende Unternehmer, sondern sein Kunde (der Leistungsempfänger) die Umsatzsteuer schuldet.

Wenn es sich bei Ihren Kunden also nur um deutsche Unternehmer und nicht um Privatpersonen handelt, müssen Sie sich nicht registrieren. Sie stellen die Rechnung ohne Auszeichnung von Steuer (netto) und Ihr deutscher Geschäftskunde ist in der Verpflichtung, die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abzuführen.

Sondertatbestände: Ausnahmen vom Subject-to-Reverse-Charge-Verfahren

Bei sogenannten Sondertatbeständen kann es vorkommen, dass eine Umsatzsteuerpflicht in Deutschland vorliegt, obwohl es sich um Leistungen im B2B-Bereich handelt.

Exemplarisch haben wir hier einige der Sondertatbestände aufgeführt, eine Prüfung des einzelnen Sachverhalts ist aber immer notwendig:

  • Eine Ausnahme sind grundstücksgebundene Veranstaltungen, z.B. Messen oder Ausstellungen, auch, wenn Sie die Eintrittskarten nur an Unternehmer verkaufen.
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln
  • Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen

2. Lohnsteuerliche Betriebsstätte:

Desweiteren kann es zu einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte in Deutschland kommen. Dies ist der Fall, wenn Sie als ausländischer Arbeitgeber in Deutschland eine Betriebsstätte nach AO (Abgabenordnung) unterhalten, d.h., sie beschäftigen Arbeiter/Angestellte oder ständige Vertreter in Deutschland und müssen für diese Personen den Arbeitslohn nach deutschem Steuer- und Sozialversicherungsrecht abrechnen.

Eine Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts setzt keinen Betrieb im allgemeinen Sinn voraus, sondern nur die Tatsache, dass Personen lohnsteuerpflichtig in Deutschland beschäftigt werden.

Dies gilt insbesondere für Personen, die in Einrichtungen arbeiten, die nach Art. 5 Abs. 4 OECD Musterabkommen nicht als körperschaftsteuerliche Betriebsstätte gelten. Darunter fallen insbesondere Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren unterhalten werden. Desweiteren sind damit Einrichtungen gemeint, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen.

Bei der Beschäftigung eines ständigen Vertreters in Deutschland ist in jedem Fall genau zu prüfen, welche Vollmachten für welche Art von Geschäften erteilt wurde, denn durch die Tätigkeit dieser Person kann eine Betriebsstätte im körperschaftsteuerlichen Sinne begründet werden. .

3. Körperschaftsteuerliche Betriebsstätte:

Die spannendste Frage ist natürlich die nach der körperschaftssteuerlichen Betriebstätte, da hier die Versteuerung des Gewinns in Deutschland eintritt. Daneben bestehen selbstverständlich auch die lohnsteuerlichen sowie umsatzsteuerlichen Pflichten.

Wie kann ich prüfen, ob ich in Deutschland eine körperschaftssteuerliche Betriebsstätte habe?

Folgende Punkte können Sie durchgehen, um einen ersten Eindruck zu gewinnen, ob Sie die Vorraussetzungen für eine körperschaftssteuerliche Betriebstätte erfüllen. Natürlich muss im einzelnen Fall der zugehörige Kommentar und das Doppelbesteuerungsabkommen der beiden Länder zu Rate gezogen werden, da es natürlich immer wieder Einzelfälle und Ausnahmen gibt. Wenn Sie Fragen zu einem ganz konkreten, individuellen Fall haben, stelle ich mich gerne als deutscher Ansprechpartner zur Verfügung.

Nein, Sie haben keine körperschaftsteuerliche Betriebsstätte, wenn…

  1. Sie nur in Deutschland einkaufen, also Sourcing betreiben.
  2. Sie in Deutschland ausschließlich Einrichtungen zur Ausstellung Lagerung oder Auslieferung von Waren unterhalten.
  3. Wenn Sie nur Informationsbeschaffung (Research) in Deutschland betreiben, also z.B. den deutschen Markt analysieren und so Informationen für Ihr Unternehmen beschaffen oder als Auslandskorrespondent für die Informationrecherche nach Deutschland kommen, solange diese nicht mit redaktioneller Arbeit verbunden ist.
  4. Wenn die Tätigkeiten, die Sie ausführen, nur vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sind

Ja, Sie haben eine körperschaftssteuerliche Betriebsstätte, wenn…

Wenn Sie einen “Ort der Leitung” in Deutschland haben, z.B. ...

  1. eine Zweigniederlassung
  2. ein Geschäft
  3. einen Fabrikationsstandort
  4. eine Werkstätte
  5. oder wenn Sie die Förderung von Bodenschätzen durch (Bergbau, Öl oder Gasförderung) betreiben

Sobald Sie eine feste Einrichtung haben (das kann auch das Homeoffice eines einzelnen Mitarbeiters sein), haben Sie zwangsläufig auch eine körperschaftssteuerliche Betriebstätte in Deutschland. Hier geht es um eine feste Einrichtung auf Dauer, dies betrifft also nicht Handelsreisende.

Wie kann man hier die Betriebsstätte vermeiden?

Natürlich können Sie die Betriebstätte vermeiden, indem Sie die unter 1 bis 5 aufgeführten Punkte vermeiden. In den meisten Fällen, z.B. wenn es um die Förderung von Bodenschätzen geht, wird diese Option nicht möglich sein.

Wenn Sie jedoch ein Handelsunternehmen betreiben, ist es denkbar, dass Sie z.B. über das Internet vertreiben und so kein Ladenlokal (Store) in Deutschland besteht. Wenn Sie nur in Deutschland Ihre Lagerhaltung betreiben und ausliefern, besteht nur eine lohnsteuerliche Betriebstätte mit umsatzsteuerlicher Registrierung, falls Sie Ihre Waren nicht nur an Unternehmen, sondern auch an private Endverbraucher verkaufen. Hier in Deutschland dürfen dann allerdings keine Verkaufsverträge geschlossen, also Aufträge entgegengenommen werden.

Wenn Sie Montagen in Deutschland durchführen und dabei länger als 6 Monate an einem Ort bleiben?

Beispiel (körperschaftssteuerliche Betriebsstätte trifft nicht zu):

Wenn Sie als schwedischer Bauunternehmer rote Holzhäuschen in Deutschland aufbauen und für den Aufbau eines Hauses weniger als 12 Monate brauchen, begründen Sie keine körperschaftssteuerliche Betriebstätte in Deutschland (nur eine lohnsteuerliche Betriebstätte und ggf. ist eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig, wenn Sie nicht für Unternehmen, sondern für private Bauherren bauen). Auch, wenn Sie mehrere Häuschen an verschiedenen Stellen in Deutschland direkt nacheinander bauen, summiert sich die Zeit nicht, d.h. Sie können z.B. zehn mal hintereinander auf zehn verschiedenen Baustellen für zehn verschiedene Bauherrren jeweils 5 Monate lang bauen.

Fortführung des Beispiels (körperschaftssteuerliche Betriebsstätte trifft zu):

Wenn Sie allerdings eine ganze Schwedenhaussiedlung bestehend aus 10 Häuschen bauen, wird dies als ein einziges großes Projekt wahrgenommen. Dabei ist unerheblich, ob die Siedlung von nur einem Bauträger in Auftrag gegeben wurde oder ob jedes einzelne Haus der Siedlung von einem anderen privaten Bauherren in Auftrag gegeben wurde. In diesem Fall haben Sie automatisch eine Betriebstätte in Deutschland und müssen Ihre Gewinne nach dem Doppelbesteuerungsabkommen versteuern.

Wie kann man bei Montagen die Betriebsstätte vermeiden?

Wie Sie dem Beispiel entnehmen können, können Sie eine körperschaftssteuerliche Betriebstätte vermeiden, indem Sie in Deutschland nie länger als 12 Monate auf einer Baustelle arbeiten. Die einzelnen Details des Bauvorhabens müssen jedoch immer gegen die Richtlinien und der Rechtsprechung geprüft werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Wenn Sie redaktionelle Arbeiten in Deutschland ausführen

Redaktionelle Arbeiten führen automatisch zu einer Betriebsstätte. Ein journalistischer Auslandskorrespondent, der für die Informations-Recherche nach Deutschland kommt, ist nicht automatisch steuerpflichtig. Vielmehr geht es darum, wo der Mittelpunkt der geistigen Arbeit liegt und das ist vornehmlich der Ort, an dem die redaktionelle Arbeit stattfindet. Demnach ist die Recherche-Tätigkeit nicht in Deutschland zu besteuern, wenn die geistige, redaktionelle Arbeit im Ausland durchgeführt wird. Im Umkehrschluss bedeutet dies natürlich auch, dass Sie, sobald Sie redaktionelle Arbeiten in Deutschland ausführen lassen, eine körperschaftssteuerliche Betriebstätte in Deutschland haben.

Wie kann man bei journalistischen Tätigkeiten eine deutsche Betriebsstätte vermeiden?

Führen Sie einfach die Recherche in Deutschland durch und führen Sie die redaktionellen Arbeiten in Ihrem Heimatland aus. So vermeiden Sie, Ihre Gewinne in Deutschland versteuern zu müssen.

Wenn Sie einen Vertreter in Deutschland haben, der mit vertraglicher Vollmacht Geschäfte für Sie abschließen kann.

An dieser Stelle ist irrelevant, ob zusätzlich eine Geschäftstelle in Form eines Gebäudes vorliegt oder ob Ihr Vertreter von einem Schreibtsich in seinem Schlafzimmer aus Verträge für Sie abschließt: Sobald Sie einen Vertreter haben, der von Ihnen eine vertragliche Vollmacht im Namen des Unternehmens hat um Verträge abzuschließen und diese Vollmacht gewöhnlich in Deutschland ausübt, haben Sie eine körperschaftssteuerliche Betriebstätte in Deutschland.

Wie kann man in diesem Fall die Betriebsstätte vermeiden?

Statt einen eigenen Mitarbeiter zu schicken, macht es Sinn, hier über einen selbstständigen, unabhängigen Handelsvertreter nachzudenken, der in Deutschland sitzt. Dieser vermittelt Ihnen nur die Vertragsangebote, die Sie selbst als Unternehmen abschließen und anschließend ausführen. Sollten sie dennoch mit eigenen Mitarbeitern arbeiten wollen, so dürfen diese keine Vollmacht im o.g. Sinne bekommen.

Fazit:

Es gibt viele verschiedene Fälle, bei denen es zu entscheiden gilt: Betriebsstätte – ja oder nein? Durch die Ausführung dieses Beitrages sollen Sie bereits einen guten Überblick über die verschiedenen Problempunkte bekommen haben. Immer muss im entsprechenden Einzelfall geprüft werden, ob eine Ausnahme oder eine Sonderregelung in Kraft tritt und wie die genauen Abgaben im jeweiligen zutreffenden Doppelbesteuerungsabkommen sind. Hier helfe ich natürlich gerne weiter, nehmen Sie einfach mit meiner Kanzlei Kontakt auf und ich werfe einen Blick auf Ihren individuellen Fall. Rufen Sie mich unter meiner Durchwahl 0203 - 44 98 999-13 an, um sich kostenlos zu erkundigen. 

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Heinz Potthast

Autor: Heinz Potthast

Heinz Potthast ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit einem großen Erfahrungsschatz durch seine langjährige Tätigkeit bei namhaften Gesellschaften wie KPMG und PKF. Er ist das Gesicht, das übergeordnete Kontrollgremium und der Leiter unserer Kanzlei. Er betreut jeden unserer Kunden persönlich. Heinz Potthast is tax consultant in Germany with an huge international network to help companies all over the world.

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